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Regulatorischer Rahmen

Rechtsquellen

RechtsquelleStatusRelevanz
NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555In Kraft seit 16.01.2023EU-Rahmenrichtlinie
NIS2UmsuCG (Artikelgesetz)In Kraft seit 06.12.2025Deutsche Umsetzung
BSIG (Neufassung)In Kraft seit 06.12.2025Zentrale Pflichtennorm
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690In Kraft seit 07.11.2024Unmittelbar geltend für DNS-Diensteanbieter, MSPs u. a.: technische und methodische Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen (Vorrang nach §30 Abs. 3 BSIG) und Schwellenwerte für erhebliche Sicherheitsvorfälle (Art. 3 ff. DVO)
KRITIS-Dachgesetz (KRITIS-DachG)In Kraft seit 17.03.2026Physische Resilienz (CER-Umsetzung)

Betroffenheit

Das BSIG unterscheidet zwei Kategorien. Maßgeblich sind die Einrichtungsart (Anlagen 1 und 2 BSIG) und die Unternehmensgröße (§28 BSIG):

KategorieKriterien (vereinfacht)Bußgeldrahmen (§65 BSIG)
Besonders wichtige EinrichtungenAnlage 1, mindestens 250 Mitarbeiter oder sowohl Jahresumsatz über 50 Mio. EUR als auch Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR; größenunabhängig u. a. Betreiber kritischer AnlagenBis zu 10 Mio. EUR; bei mehr als 500 Mio. EUR Gesamtumsatz bis zu 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes
Wichtige EinrichtungenAnlage 1 oder 2, mindestens 50 Mitarbeiter oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils über 10 Mio. EURBis zu 7 Mio. EUR; bei mehr als 500 Mio. EUR Gesamtumsatz bis zu 1,4 % des weltweiten Gesamtumsatzes

Kleine Unternehmen und Zulieferer

Kleinst- und Kleinunternehmen sind grundsätzlich nicht erfasst – außer in größenunabhängigen Sonderfällen. Als Zulieferer regulierter Einrichtungen werden sie aber regelmäßig vertraglich zu Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet. Größenklassen, Sonderfälle und Konstellationen: Betroffenheit & Größenklassen.

§30 BSIG – Zehn Risikomanagementmaßnahmen

Nr.MaßnahmeDokumentation
1Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der InformationstechnikRisikomanagement
2Bewältigung von SicherheitsvorfällenVorfallmanagement
3Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und KrisenmanagementBusiness Continuity
4Sicherheit der LieferketteLieferkettensicherheit
5Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung, einschließlich Management und Offenlegung von SchwachstellenSchwachstellenmanagement
6Konzepte und Verfahren zur Bewertung der WirksamkeitWirksamkeitsprüfung
7Grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der InformationstechnikSchulung & Awareness
8Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen VerfahrenKryptografie
9Konzepte für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und die Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -ProzessenZugriffskontrolle
10Multi-Faktor- oder kontinuierliche Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation, gesicherte NotfallkommunikationZugriffskontrolle

Weitere Pflichten

ParagraphPflichtDokumentation
§§28, 29 BSIGEinstufung als besonders wichtige oder wichtige EinrichtungBetroffenheit & Größenklassen
§32 BSIGMeldepflichten bei erheblichen SicherheitsvorfällenVorfallmanagement
§33 BSIGRegistrierungspflicht beim BSIOrganisatorisch umgesetzt
§38 BSIGUmsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflichten der GeschäftsleitungGovernance

KRITIS-DachG-Fristen

  • 17.03.2026 – Inkrafttreten (Gesetz vom 11.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 66)
  • 17.07.2026 – Frist der CER-Richtlinie, bis zu der die Mitgliedstaaten ihre kritischen Einrichtungen ermitteln (Art. 6 Abs. 1 (EU) 2022/2557) – kein Stichtag für Betreiber
  • Registrierung – spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt (§8 Abs. 1 KRITIS-DachG). Welche Anlagen kritisch sind, legt erst die Rechtsverordnung nach §4 Abs. 3 und §5 Abs. 1 KRITIS-DachG fest; sie befindet sich laut BBK noch in Erarbeitung und Abstimmung und ist bislang nicht im Bundesgesetzblatt verkündet (Stand: 19.09.2026). Bis zu ihrem Inkrafttreten bestimmt die BSI-Kritisverordnung die kritischen Anlagen im Sinne des BSIG (§66 BSIG; §12 BSI-KritisV).
  • Das KRITIS-DachG ergänzt NIS2 um die physische Resilienz und setzt die EU-CER-Richtlinie ((EU) 2022/2557) in deutsches Recht um.

Abgrenzung CRA / NIS2

KriteriumNIS2CRA
RegulierungsgegenstandBetreiber (Einrichtungen)Produkte mit digitalen Elementen
RechtsformRichtlinie (nationale Umsetzung)Verordnung (direkt anwendbar)
FokusBetriebssicherheit (Risikomanagement)Produktsicherheit (Security by Design)
MeldepflichtBSI (24h / 72h / 1 Monat nach der 72h-Meldung)Koordinierendes CSIRT und ENISA über die einheitliche Meldeplattform (24h / 72h / 14 Tage nach Korrektur bzw. 1 Monat)

CRA-Synergie

CRA-konforme Prozesse (Schwachstellenmanagement, Incident Response, Supply Chain) erfüllen weitgehend auch die entsprechenden NIS2-Anforderungen. Details in der CRA-Compliance-Dokumentation.

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