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Meldepflichten nach §32 BSIG

Dreistufiges Meldemodell

Stufe 1: Frühwarnung (24 Stunden)

FeldInhalt
FristUnverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis des erheblichen Vorfalls (§32 Abs. 1 Nr. 1 BSIG)
EmpfängerBSI über Meldeplattform
InhaltArt des Vorfalls, erster Verdacht auf Ursache
BesonderheitenAngabe ob rechtswidrige/böswillige Handlung vermutet wird; ob grenzüberschreitende Auswirkung möglich

Stufe 2: Aktualisierung (72 Stunden)

FeldInhalt
FristUnverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntnis (§32 Abs. 1 Nr. 2 BSIG)
EmpfängerBSI über Meldeplattform
InhaltErste Bewertung des Vorfalls: Schweregrad, Auswirkungen
BesonderheitenKompromittierungsindikatoren (IoC) soweit verfügbar; Aktualisierung der Ersteinschätzung

Stufe 3: Abschlussbericht (1 Monat)

FeldInhalt
FristSpätestens 1 Monat nach Übermittlung der 72-Stunden-Meldung (§32 Abs. 1 Nr. 4 BSIG)
EmpfängerBSI über Meldeplattform
InhaltAusführliche Beschreibung mit Schweregrad und Auswirkungen, Art der Bedrohung bzw. Ursache, getroffene und laufende Abhilfemaßnahmen, ggf. grenzüberschreitende Auswirkungen
BesonderheitenDauert der Vorfall zu diesem Zeitpunkt noch an: Fortschrittsmeldung statt Abschlussbericht; der Abschlussbericht folgt nach abschließender Bearbeitung (§32 Abs. 2 BSIG)

MELDEFRISTEN

Die Fristen von 24 und 72 Stunden laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von dem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt. „Kenntnis“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der ISB oder ein Mitglied des Incident-Response-Teams bestätigt hat, dass das Ereignis nach den nachstehenden Kriterien ein erheblicher Sicherheitsvorfall ist. Die Frist für den Abschlussbericht beginnt dagegen erst mit der Übermittlung der 72-Stunden-Meldung. Auf Ersuchen des BSI ist zusätzlich eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen abzugeben (§32 Abs. 1 Nr. 3 BSIG).

Kriterien für erhebliche Sicherheitsvorfälle

Grundsätzlich ist ein Sicherheitsvorfall erheblich, wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die Einrichtung verursacht oder verursachen kann oder andere Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (§2 Nr. 11 BSIG). Für die BAUER GROUP als DNS-Diensteanbieter und Managed Service Provider konkretisiert die unmittelbar geltende DVO (EU) 2024/2690 diese Begriffsbestimmung mit festen Schwellenwerten. Ein Vorfall ist erheblich, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist; bei den Schadenskriterien nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d genügt bereits, dass der Vorfall den Schaden verursachen kann:

KriteriumSchwellenwertDVO (EU) 2024/2690
Finanzieller SchadenDirekter Verlust von mehr als 500.000 EUR oder 5 % des Jahresumsatzes des Vorjahres – je nachdem, welcher Wert niedriger istArt. 3 Abs. 1 Buchst. a
GeschäftsgeheimnisseAbfluss von GeschäftsgeheimnissenArt. 3 Abs. 1 Buchst. b
PersonenschädenTod oder schwere Gesundheitsschädigung einer PersonArt. 3 Abs. 1 Buchst. c, d
Unbefugter ZugriffErfolgreicher, mutmaßlich böswilliger und unbefugter Zugriff auf Netz- und Informationssysteme, der schwerwiegende Betriebsstörungen verursachen kannArt. 3 Abs. 1 Buchst. e
Wiederholte VorfälleMindestens zwei für sich genommen nicht erhebliche Vorfälle innerhalb von sechs Monaten mit derselben offensichtlichen Ursache, die zusammen die Schwelle für finanzielle Verluste (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) überschreitenArt. 4
DNS-DiensteAutoritative oder rekursive Namensauflösung mehr als 30 Minuten vollständig nicht verfügbar; durchschnittliche Antwortzeit über 10 Sekunden für mehr als eine Stunde; oder Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der Daten des autoritativen DNS-Dienstes beeinträchtigt (ausgenommen Fehlkonfigurationen bei weniger als 1.000 und höchstens 1 % der verwalteten Domains)Art. 5
Managed ServicesDienst mehr als 30 Minuten vollständig nicht verfügbar; Verfügbarkeit für mehr als 5 % der Nutzer in der EU oder mehr als 1 Mio. Nutzer (niedrigerer Wert) länger als eine Stunde eingeschränkt; oder Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der Daten durch mutmaßlich böswillige Handlung oder für mehr als 5 % bzw. 1 Mio. Nutzer beeinträchtigtArt. 10

Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der BAUER GROUP durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle (Art. 3 Abs. 2 DVO). Ungeplante Auswirkungen einer Wartung fallen nicht unter diese Ausnahme.

Meldeprozess intern

Vorfall erkannt
  → ISB informiert (< 1h)
    → Erstbewertung: Erheblich ja/nein? (< 4h)
      → Wenn ja: BSI-Frühwarnung vorbereiten (< 24h)
        → Geschäftsleitung informieren
          → DSGVO-Meldung prüfen (Art. 33 Abs. 1: 72h an Aufsichtsbehörde;
             Art. 33 Abs. 2: als Auftragsverarbeiter unverzüglich an den Kunden)
            → CRA-Meldung prüfen (Art. 14: 24h über die ENISA-Meldeplattform)

Unterrichtung der Dienstempfänger (§35 BSIG)

Als Einrichtung des Sektors digitale Infrastruktur teilt die BAUER GROUP den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Kunden und dem BSI unverzüglich mit, welche Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen die Kunden ergreifen können, und informiert sie über die Bedrohung selbst – soweit die Interessen der Kunden überwiegen (§35 Abs. 2 BSIG). Zusätzlich kann das BSI anordnen, dass Kunden über einen erheblichen Sicherheitsvorfall unterrichtet werden (§35 Abs. 1 BSIG).

Parallele Meldepflichten

RegulierungAuslöserFristEmpfänger
NIS2 / §32 BSIGErheblicher Sicherheitsvorfall24h / 72h / 1 Monat nach der 72h-MeldungBSI
DSGVO Art. 33 Abs. 1Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, für die die BAUER GROUP Verantwortlicher istUnverzüglich, möglichst binnen 72 StundenZuständige Aufsichtsbehörde
DSGVO Art. 33 Abs. 2Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die die BAUER GROUP als Auftragsverarbeiter für Kunden verarbeitet (Hosting, Managed Services)Unverzüglich nach Bekanntwerden; Frist nach AuftragsverarbeitungsvertragKunde als Verantwortlicher
CRA Art. 14 Abs. 1Aktiv ausgenutzte Schwachstelle in einem Produkt mit digitalen Elementen24h / 72h / 14 Tage nach Verfügbarkeit einer KorrekturKoordinierendes CSIRT über die einheitliche Meldeplattform (zugleich ENISA)
CRA Art. 14 Abs. 3Schwerwiegender Sicherheitsvorfall mit Auswirkung auf die Sicherheit eines Produkts24h / 72h / 1 Monat nach der 72h-MeldungKoordinierendes CSIRT über die einheitliche Meldeplattform (zugleich ENISA)

PARALLELE MELDEPFLICHTEN

Ein einzelner Vorfall kann gleichzeitig Meldepflichten nach mehreren Regelwerken auslösen. Die Erstbewertung prüft alle anwendbaren Regelwerke. Die Vorlagen sind aufeinander abgestimmt, damit parallele Meldungen effizient erfolgen können. Siehe auch CRA- & AI-Act-Synergien.

Dokumentation

Jeder meldepflichtige Vorfall wird vollständig dokumentiert:

  • Chronologischer Ablauf mit Zeitstempeln
  • Alle Entscheidungen mit Begründung
  • Kommunikation mit BSI (Melde-IDs, Korrespondenz)
  • Maßnahmen und deren Wirksamkeit
  • Lessons Learned und Folgemaßnahmen

Aufbewahrungsfrist: Mindestens 3 Jahre nach Abschluss des Vorfalls.

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